Demande de nouveau jugement
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am 13. Januar 2025 in Abwesenheit unter anderem wegen mehrfacher schwerer Sexualdelikte zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er stellte anschliessend ein Gesuch um neues Urteil nach Art. 368 StPO und berief sich auf gesundheitliche Gründe, wonach er nicht reisefähig und nicht fähig gewesen sei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Nachdem das erstinstanzliche Gericht und das Kantonsgericht Wallis das Gesuch abgewiesen hatten, gelangte er ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass ein neues Urteil nach einer Abwesenheitsverurteilung verweigert werden kann, wenn die beschuldigte Person ordnungsgemäss vorgeladen war, anwaltlich vertreten wurde und den Verhandlungen schuldhaft fernblieb. Ärztliche Atteste, die auf Veranlassung einer Partei erstellt wurden, haben nur den Beweiswert eines Privatgutachtens; entscheidend ist, ob sie eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit des Erscheinens klar belegen. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, dass die eingereichten Atteste keine eindeutige Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit nachwiesen, sondern lediglich ein mögliches Risiko einer Dekompensation unter Stress beschrieben. Zudem durfte sie aus dem prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers und der drohenden Verjährung schliessen, dass seine Abwesenheit nicht als gültig entschuldigt war.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verweigerung eines neuen Urteils nach der Abwesenheitsverurteilung bleibt bestehen.
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