Bundesgerichtsentscheid

Entsiegelung

7B_1087/2025Entscheid vom 29.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Pornografie, weil er am 7. Oktober 2023 über den Microsoft-Dienst „BingImage“ mutmasslich eine kinderpornografische Bilddatei besessen und konsumiert haben soll. Nach der Sicherstellung und Siegelung mehrerer Geräte und Datenträger bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung nur für Daten aus dem Zeitraum vom 6. bis 7. Oktober 2023 sowie für Dateien ohne Zeitstempel. Die Oberstaatsanwaltschaft verlangte vor Bundesgericht eine vollständige Entsiegelung aller Daten ohne zeitliche Beschränkung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Entsiegelung, Durchsuchung und Beschlagnahme einen hinreichenden Tatverdacht und die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 197 StPO voraussetzen. Bei mittelschweren Delikten darf die Entsiegelung zeitlich oder sachlich eingeschränkt werden, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden nur für einen bestimmten Teil der Daten einen konkreten massgeblichen Erkenntnisgewinn versprechen können. Hier stützte sich der Tatverdacht ausschliesslich auf eine konkrete Meldung zum Besitz einer kinderpornografischen Bilddatei am 7. Oktober 2023; konkrete Hinweise auf weitere Konsum-, Speicher- oder Verbreitungshandlungen zu anderen Zeitpunkten fehlten. Die Vorinstanz durfte deshalb annehmen, dass eine weitergehende Auswertung eine unzulässige Beweisausforschung darstellen würde und die zeitliche Begrenzung der Entsiegelung verhältnismässig ist.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es bleibt bei der nur zeitlich beschränkten Entsiegelung der Daten aus dem relevanten Zeitraum sowie der Dateien ohne Zeitstempel.

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