Nichtanhandnahme
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach dem Tod seines Vaters schlug A.________ die Erbschaft aus; die vom Vater bewohnte Wohnung wurde später gekündigt. Als A.________ feststellte, dass die Wohnung bereits geräumt worden war, erstattete er Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Immobilienverwaltung wegen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung und Sachbeschädigung. Staatsanwaltschaft und Obergericht verneinten einen gültigen Strafantrag, worauf A.________ ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass A.________ zur Beschwerde legitimiert ist, soweit streitig ist, ob ihm überhaupt ein Strafantragsrecht zustand. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB verneinte es die Antragsberechtigung, weil A.________ nach Ausschlagung der Erbschaft kein Hausrecht an der Wohnung hatte; die Verfügungsgewalt lag vielmehr beim Konkursamt, und die blosse Schlüsselübergabe zum Abholen persönlicher Effekten begründete kein Hausrecht. Bezüglich Sachentziehung und Sachbeschädigung genügte die vorinstanzliche Sachverhaltsabklärung jedoch nicht: Für Gegenstände des Vaters konnte eine rechtlich geschützte Stellung des Beschwerdeführers allenfalls aus einer durch Schlüsselübergabe vermittelten Besitzübertragung folgen. Zudem durfte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres annehmen, aus Anzeige und Korrespondenz ergebe sich kein bedingungsloser Strafverfolgungswille; zunächst ist zu klären, wann die Schlüssel übergeben wurden und ob sich damals noch Gegenstände in der Wohnung befanden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung betreffend Sachentziehung und Sachbeschädigung an das Obergericht zurückgewiesen; hinsichtlich des Hausfriedensbruchs blieb es bei der Verneinung eines gültigen Strafantrags.
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