Ordonnance de non-entrée en matière (irrecevabilité du recours cantonal)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt trat auf mehrere Strafanzeigen von A.________ gegen verschiedene Magistratspersonen nicht ein und kündigte an, gleichartige künftige Anzeigen im selben Sachzusammenhang nicht weiter zu behandeln. Die kantonale Beschwerdeinstanz erklärte die dagegen erhobenen Beschwerden als unzulässig, weil sie offensichtlich ungenügend begründet sowie prozessual missbräuchlich seien. Vor Bundesgericht strittig war ausschliesslich, ob diese kantonale Nichteintretensentscheidung bundesrechtskonform war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem kantonalen Nichteintretensentscheid nur die Frage der Zulässigkeit des kantonalen Rechtsmittels geprüft werden kann, nicht der materielle Gehalt der Strafanzeigen. Es bestätigte, dass die kantonalen Beschwerden die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllten, weil sie nicht konkret darlegten, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein sollte, sondern sich in weitschweifigen, pauschalen und teils ungebührlichen Vorwürfen erschöpften. Eine Rückweisung zur Verbesserung nach Art. 385 Abs. 2 StPO war nicht geboten, da diese Bestimmung einen eigentlichen Begründungsmangel nicht heilt und der Beschwerdeführer die formellen Anforderungen aus zahlreichen früheren Verfahren kannte. Angesichts der seit Jahren wiederholten ähnlichen Eingaben und Strafanzeigen gegen unliebsame Magistratspersonen durfte die Vorinstanz das Verhalten zudem als prozessual bzw. missbräuchlich im Sinn von Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO qualifizieren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte damit das kantonale Nichteintreten auf die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügung.
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