Bundesgerichtsentscheid

Ausstand

7B_1111/2025Entscheid vom 01.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen A.________ läuft im Kanton Schaffhausen eine Strafuntersuchung wegen schwerer Gewalt- und Tötungsdelikte. Nachdem das Bundesgericht im Verfahren 7B_743/2024 die Frage der Einsetzung von Rechtsanwältin Ben-Attia als amtliche Verteidigerin zur neuen Beurteilung zurückgewiesen hatte, nahm die stellvertretende leitende Staatsanwältin Jasmin Stössel zur Eignung der Anwältin Stellung. Gestützt auf diese Stellungnahme verlangte A.________ den Ausstand der Staatsanwältin wegen angeblicher persönlicher Abneigung gegenüber seiner Verteidigerin.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Ausstandsgesuch nach Art. 58 Abs. 1 StPO unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestellt werden muss; soweit sich der Beschwerdeführer auf frühere Vorkommnisse berief, genügte seine Begründung vor Bundesgericht nicht, um darzutun, weshalb diese im Sinne einer zulässigen Gesamtschau noch zu berücksichtigen gewesen wären. Materiell bejahte das Gericht keinen Anschein der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO, weil die Stellungnahme vom 19. März 2025 sachbezogen war und konkrete Hinweise aufführte, weshalb die Staatsanwältin die Eignung von Rechtsanwältin Ben-Attia als amtliche Verteidigerin in Frage stellte. Dass sich diese Vorbehalte später nicht durchsetzten oder das Obergericht die Anwältin dennoch einsetzte, genügt nicht, um eine persönliche Feindschaft oder eine schwere Amtspflichtverletzung anzunehmen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Entscheid des Obergerichts, das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Stössel abzuweisen, blieb bestehen.

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