Bundesgerichtsentscheid

Réquisition de preuves

7B_1117/2025Entscheid vom 15.05.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen A.________ laeuft in Genf ein Strafverfahren wegen Sexualdelikten zum Nachteil ihrer beiden Soehne, die 2021 Strafanzeige eingereicht hatten. Nach Abschluss der Untersuchung verlangte sie namentlich eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Privatklaeger, eine Konfrontationseinvernahme sowie weitere Zeugeneinvernahmen; die Staatsanwaltschaft lehnte dies weitgehend ab. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat auf ihre Beschwerde nicht ein, worauf A.________ ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Entscheid eine Zwischenverfuegung ueber Beweisantraege betrifft; zulaessig ist die Beschwerde ans Bundesgericht hier aber, weil die Vorinstanz das kantonale Rechtsmittelrecht verneint hatte und damit eine formelle Rechtsverweigerung geruegt werden konnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer verneinte es, weil die Vorinstanz die wesentlichen Gruende nachvollziehbar dargelegt und insbesondere erklaert hatte, weshalb eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung nicht als notwendig erscheine; sie musste nicht jedes einzelne Vorbringen und jede Aktenstelle ausfuehrlich behandeln. Nach Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisantraegen ausgeschlossen, wenn diese ohne rechtlichen Nachteil vor dem Sachgericht erneuert werden koennen. Ein solcher rechtlicher Nachteil lag hier nicht vor: Die beantragte Glaubhaftigkeitsbegutachtung, die Zeugeneinvernahmen und die Konfrontation koennen spaeter erneut beantragt und gegebenenfalls noch im Rechtsmittelverfahren ueberprueft werden; die blosse abstrakte Gefahr, dass der Zeitablauf Aussagen beeintraechtigen koennte, genuegt nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es bestaetigte damit den Nichteintretensentscheid der Genfer Vorinstanz betreffend die beantragten Beweiserhebungen.

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