Ordonnance de non-entrée en matière
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der in Genf wohnhafte Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung gegen den Autor eines am 1. Juni 2023 auf der Website eines englischsprachigen amerikanischen Magazins veröffentlichten Artikels. Er machte geltend, der Artikel verletze seine Ehre, weil er ihn mit illegalen Hackeraktivitäten in Indien in Verbindung bringe. Streitig war, ob die Schweizer Strafbehörden trotz Veröffentlichung im Ausland zuständig sind, namentlich ob sein Wohnsitz in Genf einen genügenden territorialen Anknüpfungspunkt bildet.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO zulässig ist, wenn ein Verfahrenshindernis wie die fehlende Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden nach Art. 3 und 8 StGB vorliegt. Bei Ehrverletzungen über Massenmedien und im Internet genügt die blosse Abrufbarkeit in der Schweiz nicht; erforderlich sind zusätzliche Anhaltspunkte dafür, dass die Veröffentlichung gezielt auf das schweizerische Publikum ausgerichtet war. Da der Artikel von einem amerikanischen Journalisten auf einer amerikanischen Website publiziert wurde, sich vorab an ein anglophones Publikum richtete und keinen hinreichenden Bezug zur Schweiz aufwies, durfte die Vorinstanz die schweizerische Zuständigkeit verneinen; zivilrechtliche Kriterien wie Wohnsitz oder Interessenmittelpunkt des Betroffenen sind dafür nicht massgebend.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Schweizer Strafbehörden für die Verfolgung der beanstandeten Online-Veröffentlichung nicht zuständig sind und die Nichtanhandnahme rechtmässig war.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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