Bundesgerichtsentscheid

Levée partielle de scellés

7B_1144/2025Entscheid vom 20.05.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen B.________ wegen Veruntreuung bzw. Betrugs wurden in der Kanzlei des Notars A.________ Unterlagen zur von ihm beurkundeten Liegenschaftsveräusserung vom 1. März 2024 beschlagnahmt und versiegelt. Das Zwangsmassnahmengericht hob die Siegel für einen Teil dieser Dokumente auf, weil das Berufsgeheimnis des Notars insoweit nicht greife bzw. hinsichtlich eines Kontoauszugs missbräuchlich angerufen werde. Dagegen gelangte der Notar ans Bundesgericht und verlangte die Aufrechterhaltung der Siegel sowie die Rückgabe der Unterlagen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass sich ein nicht beschuldigter Notar grundsätzlich auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 171 StPO berufen kann und dass sein Berufsgeheimnis auch Unterlagen aus seiner typischen notariellen Tätigkeit bei einer Immobilienveräusserung erfasst, einschliesslich Korrespondenz mit Dritten und bankbezogenen Zahlungsunterlagen. Der Umstand, dass die betroffenen Drittpersonen selbst ein Aussage- oder Editionsverweigerungsrecht allenfalls nicht hätten geltend machen können, war unerheblich, weil die Dokumente beim Notar selbst beschlagnahmt wurden und in dessen geschützter Mandatstätigkeit entstanden oder verwendet worden waren. Hinsichtlich des Dokuments Nr. 5 verletzte das Zwangsmassnahmengericht zudem das rechtliche Gehör, indem es dem Notar erstmals gestützt auf einen angeblichen Rechtsmissbrauch den Geheimnisschutz absprach, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. Die Entsiegelung der Dokumente Nr. 1, 2, der Beilage zu Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, der sechs Beilagen zu Nr. 5 sowie Nr. 7, 8, 12, 13, 14, 15 und 16 wurde aufgehoben; die Siegel bleiben bestehen, die meisten dieser Unterlagen sind dem Notar zurückzugeben, und bezüglich Dokument Nr. 5 wurde die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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