Ausstand
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Obwalden führt gegen A.________, der Richter am Kantonsgericht Obwalden ist, ein Strafverfahren wegen Beschimpfung, eventualiter übler Nachrede. Nachdem die zuständige Staatsanwältin in einem anderen von ihr geführten Verfahren ein Ausstandsgesuch gegen A.________ als dort mitwirkenden Richter gestellt hatte, verlangte A.________ ihrerseits den Ausstand der Staatsanwältin im gegen ihn geführten Strafverfahren. Das Obergericht des Kantons Obwalden wies das Ausstandsgesuch ab, worauf A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Staatsanwältin nach Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand treten muss, wenn objektive Umstände den Anschein der Befangenheit begründen können. Frühere, bereits beurteilte Ausstandsgründe können zwar zusammen mit neuen Umständen nochmals berücksichtigt werden, dies aber nur, wenn die neuen Umstände überhaupt geeignet sind, in einer Gesamtschau einen Befangenheitsanschein zu begründen. Das Ausstandsgesuch der Staatsanwältin gegen den Beschwerdeführer in einem Parallelverfahren stellte nach Auffassung des Bundesgerichts einen sachlich begründeten Schritt dar und war daher weder für sich allein noch zusammen mit früheren Vorbringen geeignet, ihre Befangenheit im gegen A.________ geführten Strafverfahren darzutun. Auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter scheiterte, weil gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz tatsächlich eine mündliche Urteilsberatung stattgefunden hatte.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts, mit dem das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin abgewiesen wurde, bleibt bestehen.
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