Ordonnance de non-entrée en matière (violation du secret de fonction)
Zusammenfassung
Sachverhalt
B.________ erstattete Strafanzeige gegen A.________, damals stellvertretender Generalstaatsanwalt des Kantons Freiburg, wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB. Nachdem eine zweite Nichtanhandnahmeverfügung ergangen war, hob das Kantonsgericht Freiburg diese auf und wies die Sache an den Ad-hoc-Staatsanwalt zurück mit der Anweisung, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. A.________ focht diesen Rückweisungsentscheid beim Bundesgericht an und verlangte die Bestätigung der Nichtanhandnahme.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den kantonalen Rückweisungsentscheid als selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist. Ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil lag nicht vor: Eine mögliche Beeinträchtigung von Ruf, Stellung oder allfällige administrative Folgen genügen nicht, und auch Auswirkungen auf andere von A.________ geführte Strafverfahren betreffen keine eigenen rechtlichen Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ebenso war Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt, weil weder unmittelbar ein Endentscheid herbeigeführt werden konnte noch eine besonders lange oder kostspielige Beweisführung dargetan war. Die zusätzlich erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründeten keine ausnahmsweise Eintretensmöglichkeit.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der kantonale Rückweisungsentscheid, wonach eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist, bleibt bestehen.
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