Bundesgerichtsentscheid

Nachträgliche Anordnung einer Verwahrung

7B_1164/2025Entscheid vom 15.04.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A. wurde 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt und zunächst stationär nach Art. 59 StGB therapiert. Nach zweimaliger Aufhebung der Massnahme stellte der Vollzugs- und Bewährungsdienst 2024 erneut den Antrag auf nachträgliche Verwahrung. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut und ordnete am 2. September 2025 die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an; A. focht dies beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft den Anspruch auf stationäre Therapie oder Verwahrung gemäss Art. 59 und 64 StGB und anerkennt, dass die Verwahrung subsidiär ist und nur bei langfristiger Nichttherapierbarkeit angeordnet werden kann. Die Vorinstanz habe rechtskonform und nicht willkürlich dargelegt, dass sämtliche Therapieversuche ausgeschöpft seien und nur die antiandrogene Behandlung vom Beschwerdeführer verweigert werde. Das hohe Rückfallrisiko und der Schutz der sexuellen Entwicklung von Kindern überwiegen das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen und die nachträgliche Verwahrung bestätigt.

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