Déni de justice; irrecevabilité du recours en matière pénale
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde wegen angeblicher Rechtsverweigerung der Genfer Strafjustiz im Zusammenhang mit einem Revisionsgesuch vom 5. Juli 2025 und mit Begehren betreffend die Nichtigkeit mehrerer Strafverfahren. Zusätzlich verlangte er unter anderem die Aussetzung eines hängigen kantonalen Verfahrens sowie weitreichende sachliche Anordnungen zu Vermögenswerten und zur Aufhebung weiterer Entscheide.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nach Art. 94 BGG nur zulässig ist, wenn eine Behörde pflichtwidrig untätig bleibt und die Eingabe hinreichend begründet wird. Die materiellen Begehren des Beschwerdeführers, namentlich zur Rückgabe oder Beschlagnahme von Vermögenswerten sowie zur Aufhebung zivilrechtlicher Urteile, seien im vorliegenden Verfahren unzulässig oder fielen nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auch die behauptete Nichtigkeit früherer Strafentscheide sei offensichtlich nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer eine Untätigkeit der kantonalen Instanz rügte, zeigten seine eigenen Ausführungen, dass diese ihm geantwortet und sich auf einen früheren Entscheid gestützt hatte; ein rechtswidriges Unterlassen eines anfechtbaren Entscheids wurde daher nicht substanziiert.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig im vereinfachten Verfahren nicht behandelt. Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass künftige missbräuchliche oder querulatorische Eingaben formlos abgelegt werden können.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen