Levée de scellés
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A.________ läuft eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Strassenverkehrsdelikten, Betäubungsmitteldelikten und rechtswidrigen Aufenthalts. Bei seiner Anhaltung wurden drei Mobiltelefone sichergestellt; er widersetzte sich deren Durchsuchung und verlangte die Versiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete für zwei Geräte ein gerichtliches Triageverfahren nach Stichwörtern an, hob die Siegel aber gleichzeitig bereits für die übrigen extrahierten Daten auf, wogegen A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde gegen einen Entsiegelungsentscheid nur insoweit zulässig ist, als ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht, insbesondere bei hinreichend geltend gemachtem Anwaltsgeheimnis. Soweit das Zwangsmassnahmengericht über potenziell vom Anwaltsgeheimnis erfasste Daten noch gar nicht entschieden hatte, fehlte es an einem solchen Nachteil. Unzulässig war jedoch, dass die Vorinstanz in derselben Verfügung einerseits erst die gerichtliche Triage anordnete und anderseits bereits im Voraus die Entsiegelung der nach der Triage verbleibenden Daten verfügte. Nach der Rechtsprechung darf über die Entsiegelung erst entschieden werden, nachdem die Triage durchgeführt und die nach Art. 264 StPO geschützten Daten ausgeschieden worden sind.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen. Die Aufhebung der Siegel für die aus dem Samsung Galaxy S22 und dem Google Pixel 4A extrahierten Daten wurde aufgehoben, die Siegel bleiben vorläufig bestehen und die Sache geht zur neuen Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurück.
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