Bundesgerichtsentscheid

Strafvolllzug, Bewilligung begleiteter Ausgänge

7B_1184/2025Entscheid vom 12.05.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ verbüsst nach einer Verurteilung wegen versuchten Mordes zu 18 Jahren Freiheitsstrafe ihre Strafe im Kanton Zürich; der Zwei-Drittel-Termin liegt im November 2027, danach muss sie die Schweiz verlassen. Sie beantragte begleitete Beziehungsurlaube beziehungsweise humanitäre Ausgänge von zwei halben Tagen pro Monat, was die Vollzugsbehörden und in der Folge auch das Verwaltungsgericht ablehnten. Vor Bundesgericht verlangte sie die unverzügliche Gewährung begleiteter Ausgänge.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Ausgänge und Urlaube nach Art. 84 Abs. 6 StGB nur zur Pflege von Aussenbeziehungen, zur Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen zulässig sind; rein humanitäre Ausgänge kennt das Bundesrecht nicht. Die Vorinstanz durfte willkürfrei auf ein weiterhin mittelgradiges Rückfallrisiko für Tötungsdelikte abstellen, zumal die ambulante Behandlung wegen fehlender Behandlungsfähigkeit und -willigkeit aufgehoben worden war und bei gefährdeten Rechtsgütern wie Leib und Leben nur ein sehr geringes Risiko hinnehmbar ist. Wohlverhalten im Vollzug und eine verbesserte emotionale Stabilität genügen für sich allein nicht, um die Rückfallgefahr zu verneinen. Angesichts dieser Rückfallgefahr verletzte es Bundesrecht nicht, auch begleitete Ausgänge zu verweigern; ob zusätzlich Fluchtgefahr bestand, konnte offenbleiben.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung begleiteter Ausgänge beziehungsweise Beziehungsurlaube blieb damit bestehen.

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