Bundesgerichtsentscheid

Sanctions disciplinaires (sans objet)

7B_1185/2024Entscheid vom 09.04.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhielt im Juni und August 2024 disziplinarische Sanktionen (Entzug von Ausbildungs-, Sport-, Freizeit- und Gemeinschaftsverpflegung) im Strafvollzug. Seine Rekurse wurden von der Genfer Verwaltungsgerichtskammer am 2. Oktober 2024 und 17. Januar 2025 nach seiner bedingten Entlassung als gegenstandslos erklärt, worauf er beim Bundesgericht zwei Strafrekurse erhob.

Erwägungen

Der Instruktionsgrundsatz verpflichtet die Vorinstanz, über alle vorgebrachten Beschwerden zu befinden, es sei denn, es fehle ein aktuelles rechtliches Interesse. Da die Disziplinarsanktionen vollzogen und der Rekurrent bedingt entlassen wurde, war sein Interesse an der Anfechtung erloschen, und er machte keine verteidigungswürdigen Verletzungen von Konventionsrechten geltend. Ebenso konnte er aus seiner künftigen Haft weder eine Wiederholungsgefahr noch ein dauerhaft aktuelles Interesse ableiten, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Rekurse als gegenstandslos erklärte, ohne willkürlich Tatsachen festzustellen oder Bundesrecht zu verletzen.

Entscheid

Die Beschwerden werden abgewiesen.

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