Bundesgerichtsentscheid

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Nichtanhandnahme); Nichteintreten

7B_1188/2025Entscheid vom 25.03.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ Immobilien AG erhob am 2. November 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 23. Oktober 2025, mit der ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ein Kostenvorschuss von CHF 3’000.– angeordnet wurde. Sie ersuchte um Reduktion des Vorschusses und um unentgeltliche Rechtspflege, was das Bundesgericht mit Verweis auf den fehlenden Anspruch juristischer Personen ablehnte. Dem Beschwerdeführer wurde eine letzte Frist bis zum 10. März 2026 zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt und ausdrücklich mit Nichtantritt bei Fristversäumnis gedroht.

Erwägungen

Nach Art. 62 Abs. 1 BGG ist vor Erhebung der Beschwerde ein Kostenvorschuss zu leisten, der im vorliegenden Fall Fr. 3'000.– beträgt. Juristische Personen haben nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung wurde der Beschwerdeführerin eine nicht verlängerbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, begleitet von der ausdrücklichen Androhung des Nichteintretens bei Fristversäumnis. Die Höhe des Kostenvorschusses entspricht der bundesgerichtlichen Praxis für Beschwerdeverfahren in Strafsachen. Mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

Entscheid

Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.

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