amtliche Verteidigung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A.________ läuft im Kanton Schwyz ein Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem Covid-19-Kreditantrag vom 8. April 2020. Nachdem die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und die Sache an das Strafgericht überwiesen hatte, beantragte A.________ die Bestellung eines amtlichen Verteidigers. Das Strafgericht und in der Folge das Kantonsgericht wiesen das Gesuch ab, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO voraussetzt, dass die beschuldigte Person ihre aktuelle Bedürftigkeit umfassend darlegt und belegt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stützte sich jedoch im Wesentlichen nur auf die Steuererklärung 2023, ohne aktuelle Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und Verpflichtungen im Zeitpunkt des Gesuchs im September 2025 einzureichen oder deren Nachreichung rechtzeitig zu beantragen. Neu vor Bundesgericht eingereichte Kontoauszüge und die Steuererklärung 2024 blieben als unzulässige Noven unberücksichtigt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht oder des rechtlichen Gehörs annehmen, dass die Mittellosigkeit nicht genügend substanziiert sei, und musste die weitere Voraussetzung der Gebotenheit der Verteidigung nicht vertieft prüfen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass dem Beschwerdeführer im kantonalen Strafverfahren keine amtliche Verteidigung bestellt wird.
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