Decreto di abbandono, indennità per ingiusto procedimento
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde im Dezember 2023 bei einer Zollkontrolle im Kanton Tessin angehalten; in einem versteckten Fach seines Fahrzeugs fanden die Behörden erhebliche Bargeldbeträge, die stark mit Kokain kontaminiert waren. Nach 36 Tagen Untersuchungshaft wurde das Strafverfahren mit Verfügung vom 15. April 2024 eingestellt, jedoch eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verweigert. Streitig war vor Bundesgericht, ob ihm trotz Verfahrenseinstellung wegen der erlittenen Haft eine Genugtuung zusteht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass bei einer Verfahrenseinstellung grundsätzlich ein Anspruch auf Genugtuung für Haft bestehen kann, dieser nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO aber entfällt, wenn die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Die Vorinstanz verletzte die Unschuldsvermutung nicht, weil sie dem Beschwerdeführer keine strafrechtliche Schuld zuschrieb, sondern auf sein zollrechtlich pflichtwidriges Verhalten abstellte: Er verneinte bei der Kontrolle wahrheitswidrig das Mitführen von deklarationspflichtigem Bargeld und gab damit unmittelbaren Anlass zum Strafverfahren. Der Umstand, dass die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt worden waren, änderte daran im konkreten Fall nichts. Auch eine Genugtuung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots fiel ausser Betracht, weil die Untersuchung insgesamt ohne unzulässige Verzögerungen geführt wurde und das Verhalten des Beschwerdeführers die Abklärungen objektiv verlängerte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Ein Anspruch auf Genugtuung für die Untersuchungshaft wurde verneint.
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