Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (défaut de paiement de l'avance de frais)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Genfer Chambre pénale de recours trat am 15. Dezember 2025 auf eine Beschwerde von A.________ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft vom 20. November 2025 nicht ein. Dagegen erhob A.________ am 26. Januar 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Streitgegenstand war allein die Zulässigkeit dieses bundesgerichtlichen Rechtsmittels bei ausbleibender Bezahlung des Kostenvorschusses.
Erwägungen
Nach Art. 62 BGG muss die beschwerdeführende Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten leisten. A.________ wurde zunächst zur Zahlung von 800 Franken innert Frist aufgefordert und erhielt nach ausbleibender Zahlung eine nicht erstreckbare Nachfrist mit Hinweis auf die Säumnisfolge des Nichteintretens. Da sie den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlte und weder eine Fristerstreckung wegen besonderer unvorhersehbarer Umstände noch unentgeltliche Rechtspflege beantragte, war die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Das Bundesgericht erledigte die Sache deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.
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