Bundesgerichtsentscheid

Refus de la libération conditionnelle d'une mesure thérapeutique institutionnelle; refus de la levée d'une mesure thérapeutique institutionnelle

7B_1252/2025Entscheid vom 08.07.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde 2021 wegen schwerer Sexualdelikte unter anderem zum Nachteil seiner Tochter zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und zu einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB verurteilt. 2025 wies die Freiburger Vollzugsbehörde seine Gesuche um bedingte Entlassung aus der Massnahme und um Aufhebung der Massnahme ab; das Kantonsgericht bestätigte dies. Vor Bundesgericht verlangte er die Aufhebung der Massnahme zugunsten einer ambulanten Massnahme, eventualiter die bedingte Entlassung, subeventualiter eine neue unabhängige Expertise.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Anlasstaten nach Art. 62d Abs. 2 StGB über die bedingte Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme oder deren Aufhebung grundsätzlich gestützt auf eine unabhängige Expertise zu entscheiden ist; eine ältere Expertise genügt nur, wenn ihre Aktualität aufgrund der seitherigen Entwicklung verlässlich beurteilt werden kann. Die Vorinstanz stützte sich auf eine Expertise von 2019 und eine Ergänzung von 2020, doch der therapeutische Bericht von 2024 äusserte sich nicht genügend zur aktuellen Gefährlichkeit, zu deren wahrscheinlicher Entwicklung unter fortgesetzter Behandlung und zur Erfolgsaussicht der Massnahme; auch die Stellungnahme der Fachkommission vermochte eine aktuelle Expertise nicht zu ersetzen. Zudem hätte die Vorinstanz angesichts der bloss ansatzweisen Aufarbeitung und der weiterhin bestrittenen pädophilen Störung auch die Frage eines möglichen Scheiterns der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB näher klären müssen. Weil damit die nach Art. 62d Abs. 2 StGB erforderliche Grundlage fehlte, war die Sache zur Prüfung dieser Voraussetzungen und gegebenenfalls zur Einholung einer neuen psychiatrischen Expertise zurückzuweisen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese muss die Anforderungen von Art. 62d Abs. 2 StGB beachten und nötigenfalls eine neue psychiatrische Expertise einholen, bevor sie über die bedingte Entlassung oder die Aufhebung der Massnahme erneut entscheidet.

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