Bundesgerichtsentscheid

Öffentlichkeit der Berufungsverhandlung

7B_1258/2025Entscheid vom 24.04.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Strafverfahren gegen B.________ wegen Teilnahme an nicht bewilligten Kundgebungen setzte das Obergericht des Kantons Bern die Berufungsverhandlung in einem kleinen Saal mit wenigen Zuschauerplätzen an. Erst zwei Arbeitstage vor der Verhandlung wurden zusätzliche Zuschauer angemeldet; am Verhandlungstag wurden deshalb nur fünf Zuschauer zugelassen, während A.________ keinen Einlass erhielt. Er focht die nachträgliche Bestätigung dieser Zugangsbeschränkung durch das Obergericht beim Bundesgericht an und berief sich auf Informationsfreiheit und Justizöffentlichkeit.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdelegitimation des nicht am Strafverfahren beteiligten Beschwerdeführers gestützt auf die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV und liess das fehlende aktuelle praktische Interesse wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage ausnahmsweise genügen. Es hielt fest, die Publikumsöffentlichkeit garantiere keine Teilnahme aller tatsächlich erschienenen Personen, sondern nur die Möglichkeit der Anwesenheit von Publikum im Rahmen der verfügbaren Kapazität; bei grossem Andrang dürfe die Öffentlichkeit nach Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO teilweise beschränkt werden. Da das Obergericht mangels früherer Hinweise nicht mit besonderem Publikumsinteresse rechnen musste, den kleinen Saal deshalb zulässigerweise wählte und kurzfristig kein grösserer Saal verfügbar war, verletzte die Beschränkung auf fünf Zuschauer weder Art. 30 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Auch eine willkürliche Publikumsauswahl verneinte das Bundesgericht, weil die Priorisierung von Medienschaffenden und Vertrauenspersonen des Beschuldigten vertretbar war; mangels Verletzung der Justizöffentlichkeit lag auch keine Verletzung der Informationsfreiheit vor.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung der Justizöffentlichkeit und der Informationsfreiheit durch die Verweigerung des Zugangs zur Berufungsverhandlung.

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