Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de classement (lésions corporelles par négligence)

7B_1262/2024Entscheid vom 28.07.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Am 8. November 2021 kam es in Genf an einer Kreuzung zu einer Kollision zwischen dem von B.________ gelenkten Auto und dem auf die Fahrbahn einfahrenden Velofahrer A.________. Dieser erhob Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung und warf dem Autofahrer vor, das Stoppsignal missachtet zu haben; nach ergänzender Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und wies weitere Beweisanträge ab. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte die Einstellung, worauf A.________ ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung grundsätzlich zulässig sei, die Legitimation der Privatklägerschaft wegen ungenügender Darlegung konkreter Zivilansprüche jedoch zweifelhaft bleibe; diese Frage konnte offenbleiben, weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet war. Neue Vorwürfe zu angeblichen Verfahrensmanipulationen, Fahren ohne Ausweis oder Irreführung der Justiz waren mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig und fanden zudem keine Stütze im festgestellten Sachverhalt. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der Beschwerdegegner habe unter Medikamenteneinfluss, telefonierend, durch Hunde abgelenkt oder unter Missachtung des Stoppsignals gefahren, setzte er sich nicht rechtsgenüglich mit der überzeugenden Begründung der Vorinstanz auseinander. Deshalb durften auch die verlangten zusätzlichen Beweise wie Telefonverbindungsdaten oder eine Expertise als unerheblich abgelehnt werden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verfahrenseinstellung wegen fahrlässiger Körperverletzung bestehen.

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