Ordonnance de refus de reprise de la procédure préliminaire; irrecevabilité du recours en matière pénale
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ hat gegen B.________ wegen mehrfacher Delikte im Zusammenhang mit dem Kauf zweier Jumenten Strafanzeige erstattet. Die Genfer Berufungskammer wies am 17. Oktober 2025 seinen Rekurs gegen die Weigerung, die Voruntersuchung wieder aufzunehmen, ab. Daraufhin legte A.________ am 21. November 2025 ein Rechtsmittel in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG muss der Rekurrent zivilrechtliche Forderungen darlegen, die durch die angefochtene Entscheidung berührt werden können. A.________ hat jedoch nicht präzisiert, in welcher Weise die geltend gemachten Schäden von 8'333 Franken den einzelnen Straftaten zuzuordnen sind. Mangels hinreichend konkreter Darlegung einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage fehlt ihm die Beschwerdelegitimation.
Entscheid
Der Rekurs in Strafsachen ist unzulässig.
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