Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ verbuesst eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie- und BetmG-Delikten; zudem wurde eine zwölfjährige Landesverweisung angeordnet. Nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe verweigerte das Amt für Justizvollzug Solothurn die bedingte Entlassung, was das Verwaltungsgericht bestätigte. Vor Bundesgericht verlangte A.________ die bedingte Entlassung unter Auflagen wie ambulanter Therapie, Bewährungshilfe und Abstinenzkontrollen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB zwar die Regel ist, aber eine Gesamtwürdigung eine nicht ungünstige Legalprognose voraussetzt; dabei sind namentlich Vorleben, Persönlichkeit, Vollzugsverhalten, Therapieverlauf und die zu erwartenden Lebensverhältnisse massgeblich. Die Vorinstanz durfte trotz gutem Vollzugsverhalten und ersten therapeutischen Fortschritten auf eine weiterhin deutlich belastete Prognose abstellen, weil die Deliktsdynamik und zentrale Risikofaktoren noch unklar blieben, frühere Risikoabklärungen ein hohes Rückfallrisiko auswiesen und selbst die aktuelle Therapeutin eine Entlassung nicht empfahl. Dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Entlassung verlassen muss und damit Bewährungshilfe oder engmaschige Weisungen nicht vorgesehen sind, durfte bei der Prognose berücksichtigt werden; darin liegt keine unzulässige Diskriminierung nach Art. 14 EMRK, da die Entlassung nicht wegen der Staatsangehörigkeit, sondern wegen der negativen Legalprognose verweigert wurde. Auch die Differenzialprognose fiel zulasten des Beschwerdeführers aus, weil eine Fortsetzung des Vollzugs und der Therapie eher eine Verbesserung der Prognose erwarten liess und hochwertige Rechtsgüter, insbesondere die sexuelle Integrität von Minderjährigen, betroffen sind.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wurde bestätigt.
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