Nichtanhandnahme
Zusammenfassung
Sachverhalt
B.________ und C.________ reichten als Paten des minderjährigen, an Trisomie 21 leidenden D.________ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung gegen dessen Mutter A.________ ein. A.________ zeigte daraufhin B.________ und C.________ wegen Verleumdung und übler Nachrede an, weil die Meldung aus ihrer Sicht ehrverletzende und unwahre Behauptungen enthielt. Nach zwei bundesgerichtlichen Rückweisungen bestätigte das Kantonsgericht Schwyz erneut die Nichtanhandnahme, was A.________ wiederum vor Bundesgericht anfocht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen zulässig ist und im Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» zu prüfen ist. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigten ohne ernsthafte Gründe gehandelt oder ihre Aussagen gar wider besseres Wissen im Sinne von Art. 173 f. StGB gemacht hätten, zumal bereits die Eröffnung des Kindesschutzverfahrens und dessen Befunde ihre damaligen Sorgen stützten. Die Beschwerdeführerin zeigte nicht hinreichend substanziiert auf, welche konkreten Aussagen oder Fachberichte die Vorinstanz übergangen haben soll und weshalb diese zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb die Nichtanhandnahme der Strafverfahren gegen B.________ und C.________ bestehen.
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