Usure; utilisation frauduleuse d'un ordinateur; présomption d'innocence; arbitraire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin, eine aus U.________ stammende, analphabetische und sozial besonders verletzliche Hausangestellte, arbeitete von Juli 2014 bis November 2015 im Haushalt der Beschwerdeführerin in Genf, namentlich auch für die Betreuung deren schwer autistischer Tochter. Sie machte geltend, weit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, ohne Ferien und weitgehend ohne Lohn gearbeitet zu haben; zudem habe die Beschwerdeführerin über ein auf ihren Namen eröffnetes Konto mit deren Bankkarte ohne ihr Wissen Bargeld bezogen. Streitig war vor Bundesgericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei festgestellt und die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Wucher und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung: Die Aussagen der Privatklägerin seien im Kern konstant, detailreich und durch weitere Beweismittel, namentlich medizinische Unterlagen, Zeugenaussagen sowie die arbeitsrechtlichen Entscheide, gestützt, während die Darstellung der Beschwerdeführerin widersprüchlich und wenig glaubhaft sei. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung liege nicht vor. In materiellrechtlicher Hinsicht bejahte das Gericht Wucher nach Art. 157 StGB, weil die Beschwerdeführerin die Not- und Abhängigkeitssituation der Arbeitnehmerin ausnutzte und deren Arbeitsleistung in einem offensichtlich krassen Missverhältnis zur erhaltenen Gegenleistung stand. Ebenso seien die Voraussetzungen von Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt, da die Beschwerdeführerin die Bankkarte der Arbeitnehmerin ohne deren Zustimmung benutzte, damit unberechtigt Bargeld abhob und sich so rechtswidrig bereicherte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verurteilung wegen Wucher und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie die übrigen materiellen Folgen des kantonalen Urteils blieben bestehen.
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