Indemnité pour les frais de défense nécessaire, indemnité pour le dommage économique subi
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde in erster Instanz wegen Diffamierung zu einer bedingten Tagessatzstrafe verurteilt. In der Berufungsinstanz wurde er freigesprochen und erhielt eine Parteientschädigung für notwendige Verteidigungskosten in Höhe von 12 000 Franken zu Lasten der Erbschaft des verstorbenen Privatklägers. Er beantragt am Bundesgericht die Zuerkennung höherer Verteidigungskosten in Höhe von 24 797 Franken und erstmals eine Entschädigung für den wirtschaftlichen Schaden von 12 500 Franken zugunsten der Staatskasse.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zuerst die Zulässigkeit und stellt fest, dass nur die Höhe der Parteientschädigung und der Anspruch auf wirtschaftlichen Schaden angerufen werden können. Zur Höhe der Verteidigungskosten hält es fest, dass die kantonale Instanz nicht willkürlich gehandelt hat, indem sie 48 Arbeitsstunden à 250 Franken zugrunde gelegt hat. Den wirtschaftlichen Schaden weist der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb sein Anspruch darauf zu Recht abgewiesen wurde.
Entscheid
Der Beschwerde wird in materieller Hinsicht keine Folge gegeben; die angefochtene Entscheidung bleibt in allen Punkten bestätigt.
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