Bundesgerichtsentscheid

Entsiegelung

7B_1312/2025Entscheid vom 29.04.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt fuehrt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betaeubungsmittelgesetz. Bei einer Hausdurchsuchung vom 18. Juli 2025 wurde ein iPhone sichergestellt, dessen Siegelung A.________ sofort verlangte; das Zwangsmassnahmengericht bewilligte spaeter die Entsiegelung. Dagegen gelangte A.________ ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der Entsiegelungsverfuegung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Entsiegelungsentscheid ein Zwischenentscheid ist, der nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anfechtbar ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Bei privat genutzten Smartphones genuegt der blosse Hinweis auf persoenliche Daten oder Korrespondenz nicht; vielmehr muss substanziiert dargelegt werden, weshalb das Persoenlichkeitsschutzinteresse nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO das Strafverfolgungsinteresse ueberwiegen koennte. Dies gelang dem Beschwerdefuehrer nicht, zumal angesichts des erheblichen Tatverdachts betreffend Einfuhr und Handel mit 25 bis 30 Kilogramm Marihuana kein ueberwiegendes Geheimhaltungsinteresse ersichtlich war. Auch ein auf Anwaltskorrespondenz gestuetztes Geheimnis wurde nicht hinreichend konkretisiert. Zulaessig war einzig die Ruege der Verletzung des rechtlichen Gehoers; diese erwies sich jedoch als unbegruendet, weil dem Beschwerdefuehrer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt worden war und er sich dazu haette aeussern koennen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons bestehen.

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