Fahrlässige schwere Körperverletzung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________, Lehrlingsausbilder bei der C.________ AG, liess am 17. Januar 2019 einen Lernenden im ersten Lehrjahr während seiner Abwesenheit an einer Fräsmaschine arbeiten, ohne dass die nach Jugendarbeitsschutzvorschriften erforderliche ständige Überwachung durch eine Fachkraft gewährleistet war. Der Lernende B.________ erlitt dabei eine komplexe schwere Hand- und Unterarmverletzung, als sein Handschuh von der Maschine erfasst wurde. Streitig war vor Bundesgericht, ob A.________ die schwere Verletzung fahrlässig im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB verursacht hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die erforderliche Sorgfalt bei gefährlichen Maschinenarbeiten massgeblich nach den speziellen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften richtet und dass die ständige Überwachung unerfahrener Lehrlinge gerade dazu dient, Schnitt-, Klemm- und Quetschverletzungen zu verhindern. Angesichts der Unerfahrenheit des Lernenden, seines erst am Vortag begonnenen Einsatzes an der Fräsmaschine und bekannter früherer Verstösse gegen Sicherheitsregeln war für den Beschwerdeführer voraussehbar, dass ohne Fachaufsicht ein Unfall mit schwerer Verletzung eintreten konnte. Das Tragen von Handschuhen durch den Lernenden begründete zwar ein Mitverschulden, stellte aber keine derart aussergewöhnliche Selbstgefährdung dar, dass der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen worden wäre.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger blieben bestehen.
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