Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 4. März 2017 bei einer Tesla-Probefahrt als Beifahrer und Verkäufer den Lenker zu mehreren vollen Beschleunigungsmanövern im Innerortsbereich angeleitet zu haben. Dabei wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dreimal massiv überschritten, zuletzt bis auf 133 km/h. Streitig war vor Bundesgericht insbesondere, ob der Rasertatbestand nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG auch in Mittäterschaft durch einen Beifahrer erfüllt werden kann und ob der Beschwerdeführer vorsätzlich handelte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die nach dem angefochtenen Urteil in Kraft getretene Revision von Art. 90 SVG nicht zu berücksichtigen sei und deshalb das bis zum 30. September 2023 geltende Recht anwendbar bleibe. Objektiv sei der Rasertatbestand erfüllt, weil die gesetzlichen Schwellenwerte innerorts massiv überschritten wurden und unter den konkreten Umständen ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand. Mittäterschaft sei auch beim Rasertatbestand möglich, da Art. 90 SVG kein eigenhändiges Delikt sei; der Beschwerdeführer habe durch Routenwahl, wiederholte Anweisungen zur Vollbeschleunigung und Aktivierung des «Ludicrous Modus» einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Auch subjektiv sei Eventualvorsatz gegeben, weil ihm die massive Geschwindigkeitsüberschreitung und das erhebliche Unfallrisiko bewusst sein mussten und er dennoch weitere Beschleunigungsmanöver veranlasste.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verurteilung wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln in Mittäterschaft wurde bestätigt.
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