Refus de remplacement du défenseur d'office
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A.________ läuft seit Juli 2022 eine Strafuntersuchung wegen mehrerer Delikte. Nachdem zunächst zwei amtliche Verteidiger nicht eingesetzt werden konnten, wurde im Mai 2023 auf Wunsch des Beschwerdeführers Me B.________ als amtliche Verteidigerin bestellt. Im Juli 2025 verlangte A.________ deren Ersetzung wegen eines vollständigen Vertrauensbruchs und angeblicher schwerer Pflichtverletzungen; Staatsanwaltschaft und kantonale Beschwerdeinstanz wiesen das Gesuch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung einen anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt, wenn eine gravierende Störung des Vertrauensverhältnisses oder eine ineffektive Verteidigung hinreichend dargetan wird. Materiell ist ein Wechsel nach Art. 134 Abs. 2 StPO nur geboten, wenn das Vertrauensverhältnis objektiv schwer gestört ist oder die wirksame Verteidigung wegen konkreter Pflichtverletzungen nicht mehr gewährleistet erscheint; rein subjektive Unzufriedenheit genügt nicht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der ursprünglichen Ernennung waren verspätet bzw. unerheblich, und seine Rügen zur angeblich fehlenden Zusammenarbeit erschöpften sich weitgehend in appellatorischer Kritik, ohne Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz durfte angenommen werden, dass die Verteidigerin fachlich geeignet war, kein objektiver schwerer Mangel vorlag und die Verteidigung weiterhin wirksam gewährleistet war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte damit die Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigerin.
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