Gefährdung des Lebens
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B.________ verurteilt. Nach einer ersten bundesgerichtlichen Rückweisung musste das Obergericht den Anklagepunkt Dossier 21 neu beurteilen, weil in dieser Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eine gerichtliche Einvernahme der Hauptbelastungszeugin als notwendig erachtet worden war. B.________ wurde erneut zur Berufungsverhandlung vorgeladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht; dennoch verurteilte das Obergericht den Beschwerdeführer erneut.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz an die verbindlichen Erwägungen des früheren Rückweisungsurteils gebunden war. Dieses habe nicht nur verlangt, B.________ nach Art. 343 Abs. 3 StPO gerichtlich einzuvernehmen, sondern auch klargestellt, dass eine Verurteilung nur in Betracht komme, wenn die Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit beziehungsweise an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen durch eine solche Einvernahme ausgeräumt werden könnten. Zwar führt die Unmöglichkeit einer gerichtlichen Befragung nicht automatisch zur Unverwertbarkeit früher korrekt erhobener Aussagen, doch durfte die Vorinstanz hier gerade nicht ohne diese Einvernahme erneut auf einen Schuldspruch erkennen. Mit der erneuten Verurteilung trotz unterbliebener gerichtlicher Befragung widersprach sie dem früheren bundesgerichtlichen Entscheid und verletzte Bundesrecht.
Entscheid
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als das Urteil des Obergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wird. Ein unmittelbarer Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens wird nicht ausgesprochen.
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