Entsiegelung und Durchsuchung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach einem begleiteten Suizid mit der Suizidkapsel G.________ in Schaffhausen stellte die Polizei bei einem Rechtsanwalt und einer Substitutin, die für die beteiligte Sterbehilfeorganisation und weitere Gesellschaften beratend tätig gewesen waren und vor Ort angetroffen wurden, mehrere Laptops, Mobiltelefone und einen USB-Stick mit Datensicherungen sicher. Die Kanzlei sowie die betroffenen Gesellschaften verlangten die Siegelung der Geräte, worauf die Staatsanwaltschaft deren Entsiegelung und Durchsuchung beantragte. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch vollständig ab, wogegen die Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegenüber dem Rechtsanwalt und der Substitutin ein hinreichender Tatverdacht bestand und sie im massgeblichen Sachzusammenhang als beschuldigte Personen zu qualifizieren waren. Deshalb konnten sich die Betroffenen für die sichergestellten Geräte grundsätzlich nicht auf den Schutz von Art. 264 StPO und das Anwaltsgeheimnis berufen, soweit die anwaltlichen Berufsgeheimnisträger im gleichen Zusammenhang selbst beschuldigt sind. Die geschäftlich genutzten Laptops, Mobiltelefone und die Datensicherungen waren potenziell beweiserheblich und ihre Entsiegelung war geeignet und erforderlich, zumal kein milderes Mittel genügend dargelegt wurde. Wegen möglicher Daten aus sachfremden Drittmandaten verlangte das Bundesgericht aber eine vorgängige richterliche Sichtung und Aussonderung der nicht verfahrensrelevanten bzw. besonders geschützten Inhalte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese muss die Geräte und Datensicherungen zuerst aussondern und das Entsiegelungsgesuch anschliessend im entsprechenden Umfang gutheissen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen