Nichtanhandnahme
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ und B.________ liessen in einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO zur Abklärung von Hanginstabilitäten und Bauschäden ein gerichtliches Gutachten erstellen. Nachdem die beauftragte Gutachterin C.________ ein für sie ungünstiges Gutachten eingereicht hatte, erstatteten sie Strafanzeige wegen falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung nicht an die Hand, und das Obergericht Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Privatkläger zur Anfechtung eines Nichteintretensentscheids zwar legitimiert sind, soweit sie eine formelle Rechtsverweigerung rügen, die Vorinstanz aber zu Recht ihre Stellung als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO verneint habe. Art. 307 StGB schützt primär das Kollektivinteresse an einer funktionierenden Rechtspflege und nur in beschränktem Umfang unmittelbar die Verfahrensrechte der Parteien im Beweisverfahren. Ein ungünstiges Gutachten in einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung beeinträchtigt die materielle oder prozessuale Rechtsstellung der Gesuchsteller nicht unmittelbar, weil erst ein allfälliger späterer Hauptprozess zeigt, ob und inwieweit das Gutachten überhaupt relevant wird. Auch die geltend gemachten Verfahrenskosten, Anwaltskosten und der bestehende Sachschaden an der Liegenschaft sind keine unmittelbare Folge des angeblich falschen Gutachtens. Eine Verletzung von Verfahrensrechten im Beweisverfahren war zudem nicht ersichtlich, zumal den Beschwerdeführern Gelegenheit zu Ergänzungs- und Erläuterungsfragen eingeräumt worden war.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Bundesgericht bestätigt damit den Nichteintretensentscheid des Obergerichts und die fehlende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme.
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