Bundesgerichtsentscheid

Teilnahme der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration des Beschuldigten

7B_1349/2025Entscheid vom 08.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen A.________ läuft ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung und Nötigung zu Oralsex an einer 15-jährigen Bekannten. Die Staatsanwaltschaft ordnete im Juni 2025 ein psychiatrisches Gutachten an; der Beschwerdeführer verlangte, dass seine Verteidigung an der Exploration teilnehmen dürfe. Nach der Abweisung dieses Begehrens durch Staatsanwaltschaft und Obergericht gelangte er an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zulässig sei, weil die Verweigerung der Teilnahme der Verteidigung an einer psychiatrischen Exploration einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken kann. In der Sache erinnerte es an BGE 144 I 253, wonach weder aus Art. 147 StPO noch aus Art. 32 Abs. 2 BV oder Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK ein voraussetzungsloser Anspruch auf Anwesenheit der Verteidigung folgt; ein solcher kommt nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen in Betracht, wobei wegen der Gefahr unzulässiger Einflussnahme auf die Begutachtung Zurückhaltung geboten ist. Gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen zeigte der Beschwerdeführer in den bisherigen Einvernahmen keine erhöhte Suggestibilität, keine Kommunikationsprobleme und keine Unfähigkeit, sein Aussageverweigerungsrecht selbstständig wahrzunehmen. Der Hinweis auf mögliche künftige psychische Krisen genügte nicht, um aktuell einen solchen Ausnahmefall darzutun.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der Teilnahme der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration blieb bestehen.

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