Bundesgerichtsentscheid

Refus de qualité de partie plaignante

7B_1354/2025Entscheid vom 16.06.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erstattete zusammen mit zwei von ihm wirtschaftlich beherrschten Gesellschaften Strafanzeige gegen B.________ wegen treuwidriger Geschäftsbesorgung und passiver Privatbestechung im Zusammenhang mit Immobilienkäufen in U.________. Während den Gesellschaften die Stellung als Privatklägerinnen zuerkannt wurde, verweigerten die Genfer Behörden A.________ persönlich diese Stellung mit der Begründung, ein allfälliger Vermögensschaden treffe unmittelbar nur die Gesellschaften. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob A.________ gestützt auf angeblich neue Verfahrenserkenntnisse dennoch als geschädigte Person und Privatkläger zuzulassen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Privatklägerschaft nach Art. 115 und 118 StPO nur der Person zukommt, die durch die untersuchte Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt ist; blosse Reflexschäden genügen nicht. Wird das Vermögen einer juristischen Person beeinträchtigt, ist grundsätzlich nur diese selbst geschädigt, nicht aber Aktionäre, wirtschaftlich Berechtigte oder nahestehende Personen. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, dass die genaue vertragliche Beziehung zwischen A.________ und B.________ unklar geblieben sei, namentlich weil kein schriftlicher Vertrag bestand und die Aussagen über Inhalt und Vergütung auseinanderliefen. Zudem betrafen die umstrittenen Provisionen Verträge zwischen B.________ und der Verkäuferseite, sodass nicht ersichtlich war, inwiefern A.________ persönlich einen direkten Anspruch darauf oder einen unmittelbaren eigenen Vermögensschaden hätte. Mangels direkter Betroffenheit verneinte das Bundesgericht auch die Privatklägerstellung in Bezug auf passive Privatbestechung und folglich ebenso hinsichtlich des behaupteten Geldwäschereisachverhalts.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. A.________ hat in der Strafuntersuchung keine Stellung als Privatkläger.

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