Bundesgerichtsentscheid

Mesure thérapeutique institutionnelle

7B_1360/2025Entscheid vom 15.05.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde 2016 wegen Mordes an seiner Partnerin zu neun Jahren Freiheitsstrafe und einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB verurteilt. Nachdem er 2021 im Regime von Arbeit und Wohnen extern eine neue Partnerin gewaltsam angegriffen und wegen versuchten Mordes 2024 zusätzlich verurteilt worden war, ordnete das Sachgericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Das waadtländische Amt für Straf- und Massnahmenvollzug wies ihn für deren Vollzug in die geschlossene Anstalt E.________ ein; streitig war, ob stattdessen ein offener Massnahmenvollzug oder die Aufhebung der Massnahme geboten sei und ob die Unterbringung in E.________ rechtswidrig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Vollzug nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung zulässig ist, wenn Flucht- oder ein qualifiziertes Rückfallrisiko besteht; ein solches liegt vor, wenn weitere schwere Delikte gegen wesentliche Rechtsgüter hochwahrscheinlich sind und nur ein geschlossener Rahmen das Risiko hinreichend begrenzen kann. Angesichts der einschlägigen Rückfälligkeit kurz nach der Haftentlassung, des Scheiterns der ambulanten Behandlung, der fortbestehenden Suchtproblematik und wiederholter Disziplinarverstösse durfte die Vorinstanz ein genügend qualifiziertes Rückfallrisiko bejahen. Zur Rüge der Ungeeignetheit von E.________ erwog das Gericht, dass Art. 59 Abs. 3 StGB als lex specialis den Vollzug in einer geschlossenen Strafanstalt erlaubt, sofern die notwendige therapeutische Behandlung durch qualifiziertes Personal gewährleistet ist, was hier aufgrund des regelmässigen psychiatrisch-psychologischen, individualisierten Settings belegt war. Weder die angerufene Rechtsprechung des EGMR noch allgemeine Kritik an der Anstalt genügten unter den konkreten Umständen, um die Unterbringung als bundes- oder konventionswidrig erscheinen zu lassen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB sowie die Rechtmaessigkeit der Unterbringung in E.________.

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