Déni de justice; irrecevabilité du recours en matière pénale
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Genfer Chambre pénale de recours trat auf eine von A.________ erhobene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Strafverfahren P/18960/2023 nicht ein. Dagegen gelangte A.________ mit einer als «Beschwerde und Aufhebungsbegehren» bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG klare Begehren und eine hinreichende, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung enthalten muss. Die Vorinstanz hatte dargelegt, dass die gerügte Rechtsverweigerung in Wahrheit die fehlende Begründung einer nicht anfechtbaren staatsanwaltschaftlichen Verfügung sowie abgelehnte Beweisanträge betraf, die vor dem erstinstanzlichen Gericht erneut gestellt werden konnten, und dass hinsichtlich weiterer vom Beschwerdeführer angezeigter Tatsachen gar nicht das betroffene Verfahren zur Diskussion stand. Der Beschwerdeführer machte lediglich geltend, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2025 nicht erhalten zu haben, setzte sich aber nicht rechtsgenüglich mit den übrigen selbständigen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigte keine Verletzung von Bundesrecht auf.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.
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