Verletzung des Amtsgeheimnisses; Beschwerdelegitimation
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem ehemaligen Leiter des Rechtsdienstes des Gesundheitsdepartements St. Gallen wurde vorgeworfen, in amtlicher Funktion Akten und Auskünfte aus einem gegen A.________ geführten Disziplinarverfahren an Dritte weitergegeben und damit das Amtsgeheimnis verletzt zu haben. Nach Freispruch durch das Kreisgericht bestätigte das Kantonsgericht den Freispruch; dagegen gelangte A.________ als Straf- und Zivilkläger ans Bundesgericht und verlangte Schuldspruch sowie Genugtuung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Bei behaupteten Amtsgeheimnisverletzungen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit richtet sich eine allfällige Haftung nach dem st. gallischen Verantwortlichkeitsrecht ausschliesslich gegen den Staat, weshalb dem Geschädigten keine unmittelbaren zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Beamten zustehen. Solche öffentlich-rechtlichen Staatshaftungsansprüche gelten nicht als Zivilansprüche im Sinne des BGG und vermögen die Legitimation gegen einen Freispruch nicht zu begründen. Da der Beschwerdeführer zudem keine selbständigen formellen Rügen im Sinne der Star-Praxis erhob, fehlte es insgesamt an der Beschwerdeberechtigung.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels Legitimation nicht eingetreten. Der vorinstanzlich bestätigte Freispruch blieb damit bestehen.
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