Bundesgerichtsentscheid

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung

7B_1383/2025Entscheid vom 06.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ wegen zahlreicher Vermögens-, Urkunden- und Verkehrsdelikte zu 54 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse. Im Berufungsverfahren beantragte die Verteidigung umfangreiche zusätzliche Beweiserhebungen, worauf das Obergericht das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückwies. Die Oberstaatsanwaltschaft focht diese Rückweisung beim Bundesgericht an und verlangte, dass das Obergericht die nötigen Beweise selbst erhebe.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, weil die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft unter den konkreten Umständen das ernsthafte Risiko einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründete. Es hielt fest, dass die Berufung nach der StPO grundsätzlich reformatorisch ist und zusätzliche Beweiserhebungen in der Regel vom Berufungsgericht selbst nach Art. 389 Abs. 3 StPO vorzunehmen sind; eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ausnahmsweise zulässig. Die vom Obergericht genannten Massnahmen wie Zeugeneinvernahmen, Gutachten zu DNA- und daktyloskopischen Spuren sowie ein forensisch-psychiatrisches Gutachten gehören grundsätzlich zu den Beweiserhebungen, die ein Gericht selbst anordnen kann. Der angefochtene Beschluss bezeichnete jedoch nicht hinreichend konkret, welche Vorwürfe beweismässig ungenügend abgeklärt seien und welche einzelnen Beweise nachzuholen wären, sodass sich nicht überprüfen liess, ob tatsächlich ein Ausnahmefall für eine Rückweisung vorlag. Damit verletzte das Obergericht seine Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG beziehungsweise den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der Rückweisungsbeschluss des Obergerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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