Kosten und Entschädigung (Haftverfahren)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A.________ lief ein Strafverfahren wegen Meuterei von Gefangenen und Sachbeschädigung; das Zwangsmassnahmengericht ordnete Untersuchungshaft an. Das Obergericht hob diesen Haftentscheid teilweise auf und wies die Staatsanwaltschaft an, ihn unter Anordnung des fortzusetzenden Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Vor Bundesgericht focht A.________ nur noch die obergerichtliche Regelung zu Kosten und Entschädigung des Haftverfahrens an.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Beschluss als selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Eine Beschwerde dagegen ist nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht oder ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden kann. Da die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich des Haftprüfungsverfahrens erst mit dem Endentscheid definitiv auferlegt werden und der Beschwerdeführer den Kostenpunkt später zusammen mit dem Endentscheid anfechten kann, fehlt es an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG waren weder dargetan noch ersichtlich.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der obergerichtliche Zwischenentscheid über Kosten und Entschädigung im Haftverfahren blieb damit vorerst bestehen.
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