Einstellung, Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer legte gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein, leistete jedoch den geforderten Kostenvorschuss nicht fristgerecht. Trotz gewährter Nachfrist und deutlicher Hinweise auf die Konsequenzen unterblieb die Zahlung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob hervor, dass Parteien in einem Prozessrechtsverhältnis verpflichtet sind, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, insbesondere behördliche Akten entgegenzunehmen und gesetzliche Fristen einzuhalten. Aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses und der mehrfach rechtsgültig zugestellten Verfügungen war auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.
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