Verwertbarkeit von Beweismitteln (SkyECC-Daten); Eintretensvoraussetzungen
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde erstinstanzlich unter anderem wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte verurteilt, wobei sich die Schuldsprüche wesentlich auf aus Frankreich stammende SkyECC-Kommunikationsdaten stützten. Im Berufungsverfahren teilte das Obergericht des Kantons Zürich die Verhandlung auf und entschied vorab, dass diese Daten unverwertbar seien und aus den Akten entfernt würden. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Zulassung der SkyECC-Daten als verwertbare Beweismittel.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den obergerichtlichen Beschluss als selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, da das Strafverfahren in der Sache noch nicht abgeschlossen ist. Einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil verneinte es, weil sich das Verfahren bereits im Berufungsstadium befindet, die Staatsanwaltschaft Anklage erheben konnte und sie die Frage der Verwertbarkeit zusammen mit dem Endurteil nach Art. 93 Abs. 3 BGG anfechten kann. Zusätzlich hielt das Bundesgericht fest, die vom Obergericht vorgenommene Zweiteilung der Berufungsverhandlung allein zur Beweisverwertungsfrage finde in Art. 342 StPO keine gesetzliche Grundlage, da die dort vorgesehenen Interlokute abschliessend geregelt seien. Ein auf dieser unzulässigen Verfahrensaufteilung beruhender Zwischenentscheid ist erst recht nicht selbstständig anfechtbar.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der obergerichtliche Beschluss über die Unverwertbarkeit der SkyECC-Daten kann nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen