Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

7B_1442/2024Entscheid vom 20.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen verschiedener Delikte nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ beim Obergericht Bern Beschwerde und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht wies dieses Gesuch ab, weil seine Bedürftigkeit nicht belegt worden sei; dagegen gelangte A.________ ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, weil die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt und der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensrechten rügte. Nach Art. 136 StPO muss die gesuchstellende Person ihre Einkommens-, Vermögens- und Belastungssituation darlegen und belegen; trotz Mitwirkungspflicht reichte der Beschwerdeführer auch nach behördlicher Aufforderung keinerlei Unterlagen ein, nicht einmal die von ihm erwähnten negativen Sozialhilfeentscheide. Zwar war die vorinstanzliche Aufforderung zur Einreichung von Belegen nicht hinreichend konkret, doch durfte angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass auch eine präzisere Aufforderung unbeachtet geblieben wäre. Daher bestand keine Pflicht der Vorinstanz zu weiteren Abklärungen von Amtes wegen, und ohne Nachweis der Mittellosigkeit musste sie auch die Erfolgsaussichten der kantonalen Beschwerde nicht prüfen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Obergericht wurde bestätigt.

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