Ordonnance de non-entrée en matière
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin gewährte B.B.________ im Oktober 2021 ein Darlehen von 200'000 Franken, das bis Ende 2021 entweder in Geld oder durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen zurückbezahlt werden sollte. Ende März 2022 trat B.B.________ ihr die 200 Aktien der C.________ SA zur Tilgung des Darlehens ab; wenige Tage später übertrug sie dieselben Aktien jedoch auch ihrem Ehemann. Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin Strafanzeige wegen Betrugs und Veruntreuung gegen B.B.________; die Staatsanwaltschaft trat nicht auf die Anzeige ein, was die kantonale Instanz bestätigte.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdelegitimation, weil die geltend gemachten Vermögensdelikte grundsätzlich zivilrechtliche Ersatzansprüche über den behaupteten Schaden von 200'000 Franken auslösen könnten. Materiell hielt es fest, eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO sei zulässig, wenn die Sach- und Rechtslage klar sei und keine konkreten, hinreichenden Verdachtsmomente für eine Straftat vorlägen. Für Betrug fehle es an Anhaltspunkten für eine arglistige Täuschung beim Abschluss des Darlehensvertrags; zudem setzte sich die Beschwerdeführerin nicht mit der kantonalen Erwägung auseinander, dass sie weiterhin eine Rückzahlungsforderung gegen B.B.________ habe und damit kein unrechtmässiger Vermögensvorteil dargetan sei. Auch hinsichtlich der Veruntreuung fehlten konkrete Hinweise, namentlich weil nicht erstellt war, dass die erste Aktienabtretung wirksam ratifiziert worden war und weil die Beschwerdeführerin die Annahme einer fortbestehenden Darlehensforderung nicht substanziiert bestritt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht bestätigte die Nichtanhandnahme, weil die Tatbestandsmerkmale von Betrug und Veruntreuung offensichtlich nicht hinreichend dargetan waren.
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