bedingte Entlassung aus stationärer Massnahme; unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verbuesste seit 2013 eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wegen mehrfacher schwerer Sexualdelikte an Kindern sowie weiterer Delikte. Im Juni 2025 wurde er bedingt aus dem stationären Vollzug entlassen, mit fünfjähriger Probezeit, Bewährungshilfe und verschiedenen Weisungen zu Wohnen, Arbeit, elektronischen Geräten, Hausbesuchen sowie Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz. Er focht mehrere Weisungen und die Dauer der Probezeit an und verlangte zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Bemessung der Probezeit nach Art. 62 StGB neben Rückfallgefahr, Therapieverlauf und Betreuungsbedarf auch die Schwere der Anlasstaten zu berücksichtigen ist. Angesichts der schwerwiegenden Sexualdelikte, eines unsteten Therapieverlaufs, deliktrelevanter Zwischenfälle, fortbestehender Rückfallgefahr sowie eines langfristigen Bedarfs an engmaschiger Struktur und Kontrolle sei eine Probezeit von fünf Jahren verhältnismässig. Auch die Weisungen zum betreuten Wohnen, zur Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt und zur forensischen Kontrolle elektronischer Geräte seien geeignet, erforderlich und zumutbar, weil sie konkret der Rückfallprävention dienten; auf die Rügen zu Hausbesuchen und Abstinenzkontrollen trat das Gericht mangels genügender Begründung nicht ein. Hingegen verneinte es die Aussichtslosigkeit des kantonalen Rechtsmittels und bejahte den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde in der Sache abgewiesen, soweit darauf einzutreten war; die Probezeit von fünf Jahren und die angefochtenen Weisungen blieben bestehen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren ändert nichts am materiellen Verfahrensausgang.
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