Einstellung; Beschwerdelegitimation
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die G.________ AG beteiligte sich zusammen mit der C.________ AG an den Bauprojekten «H.________» und «I.________»; die dafür auf Baukonten eingezahlten Gelder durften vertraglich nur projektbezogen verwendet werden. Sie warf A.________ vor, Mittel auf das Projekt «F.________» umgeleitet zu haben, und machte später geltend, B.________ von der Bank E.________ habe diese Zahlungen freigegeben oder veranlasst. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen A.________ Anklage erhoben, das Verfahren gegen B.________ aber eingestellt hatte, focht die G.________ AG die Einstellung bis vor Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur beschwerdeberechtigt ist, wenn der angefochtene Entscheid sich auf konkret dargelegte Zivilansprüche auswirken kann. Bei einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung müssen insbesondere Schaden, Kausalität und die Zuordnung des geltend gemachten Anspruchs zur betroffenen beschuldigten Person hinreichend substanziiert werden. Die G.________ AG legte zwar einen Vermögensschaden von mindestens Fr. 2 Mio. dar, zeigte aber nicht genügend konkret auf, welche widerrechtlichen Handlungen von B.________ diesen Schaden adäquat kausal verursacht haben sollen und weshalb gerade er passivlegitimiert wäre. Auch ihre Gehörsrügen betrafen die materielle Überprüfung der Einstellung und vermochten nach der «Star-Praxis» keine eigenständige Beschwerdelegitimation zu begründen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Einstellung des Strafverfahrens gegen B.________ bestehen.
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