Nichtanhandnahme: Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A. erstattete im Maerz/April 2025 Strafanzeige gegen seinen Bruder B.A. wegen Betrugs im Zusammenhang mit einer Meldung an die KESB. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte am 15. April 2025 Nichtanhandnahme mangels fristgerecht gestelltem Strafantrag, das Obergericht des Kantons Zürich wies am 9. Februar 2026 die Beschwerde ab. A.A. focht dies mit einer Beschwerde ans Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass gemass Art. 42 BGG eine Beschwerde in gedrängter Form die Verletzung von Recht und, bei Grundrechtsrügen, die qualifizierten Ruegeanforderungen aufzeigen muss. Der Beschwerdefuehrer setzt sich nicht substanziiert mit den Erwaegungen zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags und zur Nichtanhandnahme auseinander und bringt keine Willkuehrruege vor. Mangels genügender Begruendung wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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