Bundesgerichtsentscheid

Entsiegelung und Durchsuchung

7B_17/2026Entscheid vom 24.04.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung und Geldwäscherei gegen mehrere Beschuldigte, darunter den Beschwerdeführer A.________. Im Rahmen der Untersuchungen liess sie bei der D.________ AG Datensätze der E.________ AG siegeln, gegen deren Entsiegelung A.________ Beschwerde erhob. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 2. Dezember 2025 eine Triage zur Aussonderung von Anwaltsgeheimnis-Daten an, worauf A.________ beim Bundesgericht in Strafsachen vorsprach.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der angefochtene Zwischenentscheid wegen möglicher Verletzung des Anwaltsgeheimnisses einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen kann. Es kam zum Schluss, dass mit der Verfügung lediglich eine prozessleitende Anordnung zur Durchführung einer Triage und kein endgültiger Freigabeentscheid ergangen ist. Eine Beschwerde an dieser Stelle sei daher unzulässig, weil sich mögliche Verletzungen in einem späteren materiellen Entscheid ohne Rechtsverlust geltend machen liessen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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