Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten

7B_174/2026Entscheid vom 27.04.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Januar 2026, in der ihm unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Er erhielt Fristen zur Leistung eines Kostenvorschusses. Da er die Zahlung nicht leistete, setzte das Bundesgericht eine Nachfrist.

Erwägungen

Nach Art. 62 BGG ist ein Kostenvorschuss zu leisten, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigen einen Verzicht. Der Beschwerdeführer erhielt zwei Zahlungsfristen und hat den Kostenvorschuss nicht geleistet. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist deshalb im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide