Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Januar 2026, in der ihm unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Er erhielt Fristen zur Leistung eines Kostenvorschusses. Da er die Zahlung nicht leistete, setzte das Bundesgericht eine Nachfrist.
Erwägungen
Nach Art. 62 BGG ist ein Kostenvorschuss zu leisten, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigen einen Verzicht. Der Beschwerdeführer erhielt zwei Zahlungsfristen und hat den Kostenvorschuss nicht geleistet. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist deshalb im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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